ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DAVIES MEYER GMBH

(STAND JANUAR 2020)

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen (jeweils Service“) der Davies Meyer GmbH, Spielbudenplatz 24-25, 20359 Hamburg („Davies Meyer“), soweit keine abweichenden Geschäftsbedingungen von Davies Meyer gelten oder zwischen den Parteien im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
    2. Davies Meyer erbringt die Services ausschließlich gegenüber Vertragspartnern (jeweils ein Kunde“), die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Davies Meyer oder der Kunde werden nachfolgend einzeln auch eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ genannt.
    3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Davies Meyer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn Davies Meyer der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
    4. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
    5. Der Kunde erkennt an, dass Davies Meyer teilweise mit anderen Agenturen oder Dienstleistern des Kunden zusammenarbeiten muss, um die Services zu erbringen. Soweit der Kunde mit diesen Agenturen oder Dienstleistern ein eigenes Vertragsverhältnis hat, finden die vertraglichen Pflichten von Davies Meyer, die in diesen AGB vereinbart werden, auf dieses eigene Vertragsverhältnis keine Anwendung.
  2. Angebot, Vertragsschluss
    1. Angebote von Davies Meyer sind für die darin genannte Dauer (Annahmefrist) bindendWenn im Angebot keine Annahmefrist bestimmt ist, ist Davies Meyer für zehn (10) Kalendertage ab Zugang des Angebots bei dem Kunden an das Angebot gebunden.
    2. Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich (E-Mail genügtannimmt.
  3. Vereinbarter Leistungsumfang und Vereinbarung von Leistungsänderungen
    1. Der Umfang der von Davies Meyer zu erbringenden Services wird durch schriftliche oder per E-Mail geschlossene Verträge festgelegt. Mündliche Erklärungen oder Zusagen vor Vertragsabschluss werden durch den schriftlichen oder per E-Mail geschlossenen Vertrag ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt.
    2. Davies Meyer behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
    3. Davies Meyer ist ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet, die Aufgabenstellung oder Leistungsbeschreibung des Kunden oder von ihm sonst zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen auf ihre Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass besteht.
    4. Eine umfangreiche rechtliche Prüfung oder auch eine Prüfung inhaltlicher Richtigkeit der in den vorgegebenen Inhalten enthaltenen Sachaussagen schuldet Davies Meyer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Im Fall entsprechender gesonderter Absprache beauftragt Davies Meyer eine rechtliche Prüfung bei einem Rechtsanwalt, eine Inhaltsprüfung bei einem sachverständigen Dritten, oder beteiligt eine für die Beurteilung zuständige Behörde. Die für eine Prüfung nach dieser Ziffer anfallenden Gebühren und Kosten stellt Davies Meyer dem Kunden in Rechnung.
  4. Erstellung von Webseiten
    1. Davies Meyer erstellt Webseiten ohne abweichende Vereinbarung stets als Webversion und für die zum Zeitpunkt der Erstellung marktüblichen Browsertypen (zur Zeit Chrome und Edge) in deren zu dieser Zeit am meisten verwendeten Version optimiert. Die Kompatibilität mit anderen Browsern oder eine Mobilversion ist nicht geschuldet, wenn dies nicht explizit zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  5. Kampagnenerstellung
    1. Beauftragt der Kunde Davies Meyer mit der Erstellung einer Werbekampagne, legt Davies Meyer dabei allgemeinzugängliche Marktforschungsdaten sowie eigene Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Werbebranche zugrunde.
    2. Davies Meyer schuldet dabei lediglich die Erstellung der Werbekampagne nach bestem Wissen und Gewissen, nicht aber einen bestimmten werblichen Erfolg.
    3. Die Erstellung und/oder Durchführung einer Werbekampagne wird monatlich nach Pauschale oder im Fall fehlender Vereinbarung nach Aufwand abgerechnet, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
  6. Mediaplanung und Mediadurchführung
    1. Ziffern 5.1 und 5.2 gelten für den Bereich der Mediaplanung und Mediadurchführung entsprechend.
    2. Bei der Durchführung von Mediaplanungs- oder Mediadurchführungsleistungen können hohe Fremdkosten (beispielsweise, aber nicht abschließend, für die Schaltung von Werbung in sozialen Netzwerken oder sozialen Medien) entstehen. Übersteigen diese Fremdkosten im einzelnen Fall netto EUR 5.000,00, darf Davies Meyer die Schaltung dieser Werbung von einer Vorauszahlung durch den Kunden abhängig machen, deren Höhe in Ansehung der Fremdkosten von Davies Meyer festgelegt wird.
    3. Kann ein von dem Kunden gewünschter Termin für die Schaltung einer bestimmten Werbung deswegen nicht eingehalten werden, weil der Kunde die Vorauszahlung nach Ziffer 6.2 nicht oder nicht rechtzeitig geleistet hat, haftet Davies Meyer nicht für eventuelle Konsequenzen oder daraus bei dem Kunden resultierende Schäden.
    4. Schaltet ein soziales Netzwerk oder ein soziales Medium Werbeanzeigen nicht zum vereinbarten Termin, obwohl Davies Meyer alles zur Schaltung Erforderliche getan hat, haftet Davies Meyer nicht für eventuelle Konsequenzen oder daraus bei dem Kunden resultierende Schäden.
  7. Werbemittelproduktion 
    1. Umfassen die Services die Produktion von Werbemitteln, vergibt Davies Meyer die jeweiligen Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Kunden in eigenem Namen an einen geeigneten Werbemittelhersteller. Kleinere Produktionsaufträge mit einem Wert von jeweils unter netto EUR 2.000,00 bedürfen nicht der vorherigen Freigabe durch den Kunden.
    2. Davies Meyer nimmt die Rechnungen des Werbemittelherstellers entgegenprüft und begleicht diese. Die Kosten nach diesen Rechnungen des Werbemittelherstellers stellt Davies Meyer dem Kunden wiederum mit gesonderter Rechnung oder zusammen mit anderen Leistungen in Rechnung.
    3. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, erhält Davies Meyer ein Honorar in Höhe von 15 % des Nettowerts dieser Rechnungen von Werbemittelherstellern. Dieses Honorar stellt Davies Meyer dem Kunden zusammen mit den Kosten für die Leistung des Werbemittelherstellers in Rechnung.
    4. Übersteigen die Kosten für eine zu beauftragende Werbemittelproduktion je Fall netto EUR 5.000,00, ist Davies Meyer berechtigt, die Beauftragung der Werbemittelproduktion von der Vorauszahlung des Brutto-Auftragswerts durch den Kunden abhängig zu machen.
  8. Entwicklungsleistungen, Software
    1. Bei jeder Form von Entwicklungsleistungen im Rahmen der Services ist Davies Meyer nicht verpflichtet, den Quellcode herauszugeben, es sei denn und lediglich soweit dies nach einschlägigen Open-Source-Bedingungen erforderlich ist.
    2. Wenn Davies Meyer für den Einsatz von Hardwarekomponenten oder Peripheriegeräten Empfehlungen ausspricht, ist die Anpassung von nicht von dieser Empfehlung gedeckten, vom Kunden gestellten oder auf dessen Wunsch verwendeten Peripheriegeräten, nicht im Leistungsumfang enthalten. Die Anpassung kann im Einzelfall sehr zeit- und kostenintensiv sein.
  9. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde stellt Davies Meyer alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
    2. Der Kunde hält vereinbarte Zeitpläne ein und gibt unverzüglich angeforderte Rückmeldungen zu Details bei der Erbringung der Services.
    3. Davies Meyer legt dem Kunden von Zeit zu Zeit Entwürfe von zu veröffentlichenden Services und Teilen von Services zur Prüfung und Freigabe vor Veröffentlichung vor. Der Kunde prüft den vorgelegten Entwurf zumindest auf Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text sowie anderer Elemente, wenn dies die Art des Entwurfs und oder seines geplanten Einsatzes gebietet. Der Kunde erteilt die Freigabe unverzüglich, wenn er nicht berechtigterweise Änderungen an dem zur Freigabe vorgelegten Service oder Teil davon verlangt.
    4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Installationen von Software auf den Rechnern oder Arbeiten an den Rechnern des Kunden, die dort befindlichen Daten in geeigneter Form zu sichern. Auch darüber hinaus obliegt dem Kunden die regelmäßige Erstellung ordnungsgemäßer Sicherheitskopien seiner Daten.
    5. Im Übrigen richten sich die Mitwirkungspflichten des Kunden nach dem jeweils vereinbarten Service.
    6. Die Erfüllung von wesentlichen Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist Voraussetzung für die planmäßige Leistungserbringung durch Davies Meyer. Entstehen für Davies Meyer Mehraufwendungen, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, vollständig oder zeitgerecht nachkommt, darf Davies Meyer diese nach Zeit und Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen zusätzlich abrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten und Davies Meyer die Geltendmachung eins darüberhinausgehenden Schadens. Erhöht sich der Aufwand, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt, können sich vereinbarte Liefertermine verschieben. Die Länge der Terminverschiebung bestimmt sich in diesem Fall gemäß § 315 Abs. 3 BGB nach dem billigen, gerichtlich nachprüfbaren Ermessen von Davies Meyer.
    7. Der Kunde benennt gegenüber Davies Meyer einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie einen Vertreter für den Fall der Abwesenheit dieses Ansprechpartners.
  10. Termine
    1. Termine für die Erbringung der Services von Davies Meyer sind nur verbindlich, wenn Davies Meyer sie ausdrücklich mit dem Kunden als verbindlich vereinbart hat.
    2. Fehlt eine verbindliche Bestimmung der Liefer- und/oder Leistungsfrist, bestimmt Davies Meyer die Liefer- und/oder Leistungsfrist nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen. Entsprechendes gilt für neu zu bestimmende Liefer- und/oder Leistungsfristen bei von Davies Meyer nicht verschuldeten Verzögerungen.
  11. Allgemeine Zahlungsbedingungen
    1. Maßgebend für die beauftragten Services sind die dafür vereinbarten Preise.
    2. Davies Meyer stellt dem Kunden die Services nach Beendigung oder im Fall von Werkleistungen nach Abnahme (die Abnahme kann auch konkludent erfolgen) in Rechnung, es sei denn, die Parteien haben in diesen AGB oder im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
    3. Bei Werkleistungen, die einen Preis von netto EUR 5.000,00 übersteigen oder bei gesonderter Vereinbarung ist Davies Meyer berechtigt, von dem vereinbarten Preis dem Kunden ein Drittel unmittelbar nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen, ein weiteres Drittel nach hälftiger Beendigung des Services und das letzte Drittel sodann nach Beendigung des Services.
    4. Bei nachträglich vereinbarten Leistungsänderungen ist Davies Meyer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und dem Kunden alle Kosten in Rechnung zu stellen, die Davies Meyer aufgrund des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs gegenüber Dritten veranlasst, nach Leistungsänderung aber nicht mehr stornieren kann und daher vergeblich zu tragen hat. Das Entgelt für Services, die über vereinbarte Services hinaus in Anspruch genommen werden, bemisst sich nach der jeweils bei Inanspruchnahme zwischen den Parteien gültigen Preisliste. Insoweit rechnet Davies Meyer den tatsächlich entstehenden Mehraufwand auf Stundenbasis zum in der Preisliste vereinbarten Stundensatz ab.
    5. Verzögert sich die Erbringung eines Services aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist Davies Meyer berechtigt dem Kunden alle Kosten in Rechnung zu stellen, die Davies Meyer aufgrund des vereinbarten Leistungsumfangs vergeblich veranlasst hat.
    6. Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig, in Euro sowie zuzüglich Umsatzsteuer und etwaiger Kosten für Transport und Verpackung zu zahlen.
    7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Davies Meyer neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von EUR 10,00 je weiterer Mahnung oder Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
    8. Einwendungen gegen Rechnungen von Davies Meyer sind innerhalb von acht (8) Wochen nach Rechnungszugang schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Zwingende gesetzliche Ansprüche nach Fristablauf bleiben davon unberührt.
    9. GEMA-Gebühren oder Gebühren für sonstige Verwertungsgesellschaften werden vom Kunden getragen. Werden solche Gebühren und/oder Kosten ausnahmsweise von Davies Meyer verauslagt, ist der Kunde gegen Nachweis zu deren Erstattung verpflichtet. Die Pflicht zur Erstattung kann auch nach dem Zeitraum entstehen, in dem Davies Meyer Services für den Kunden erbringt.
    10. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, ist Davies Meyer berechtigt, dem Kunden Reisekosten gesondert in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung von Reisen im eigenen PKW erfolgt per Pauschale von EUR 0,51 je Kilometer und die Abrechnung von Reisen mit der Bahn, dem Flugzeug oder anderen öffentlich verfügbaren Reisemitteln erfolgt nach Beleg. Der Stundenaufwand für Reisen wird entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten Stundensätze abgerechnet.
  12. Abnahme
    1. Soweit Davies Meyer Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbringt, bedürfen diese der Abnahme.
    2. Soweit Teilabnahmen vereinbart sind und/oder Abnahmen von Teillieferungen und/oder -leistungen erfolgen, ist Davies Meyer berechtigt, weitere Teillieferungen und/oder -leistungen zurückzuhalten und gegebenenfalls bereits beauftragte Produktionsaufträge bei Drittdienstleistern zu stoppensoweit der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen und/oder -leistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen und/oder -leistungen in Verzug ist.
    3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Wesentlich sind Mängel, bei denen die zweckmäßige, d.h. wirtschaftliche Nutzung des Werks nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert ist.
  13. Eigentumsvorbehalt
    1. Soweit diese eigentumsfähig sind, behält Davies Meyer sich das Eigentum an den Services bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
  14. Mängelhaftung
    1. Stehen dem Kunden Mängelhaftungsansprüche gegen Davies Meyer zu, beläuft sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein (1) Jahr. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in einem Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Davies Meyer gibt in keinem Fall eine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§443 oder 639 BGB.
    3. § 377 HGB gilt in entsprechender Anwendung auch für Werkverträge.
    4. Soweit Software mangelhaft ist, wird der Kunde im Rahmen der Ersatzlieferung gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
    5. Eine Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass Software bzw. Hardware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der von Davies Meyer gelieferten Software bzw. Hardware vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Davies Meyer berechtigt zu sein.
    6. Das Risiko, dass die von Davies Meyer durchgeführten Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind, insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und spezieller werberechtlicher Vorschriften stehen, trägt der KundeDavies Meyer weist jedoch den Kunden auf rechtliche Risiken hin, sofern ihr diese bei der Vorbereitung der Werbemaßnahmen bekannt werden.
    7. Kosten, die Davies Meyer durch eine unberechtigte Mängelrüge des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu erstatten, wenn dieser bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Mängelrüge unberechtigt ist.
  15. Haftungsausschluss
    1. Davies Meyer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Davies Meyer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Davies Meyer beruhen sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von Davies Meyer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
    2. Davies Meyer haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Davies Meyer oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
    3. Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Davies Meyer außer in den Fällen von Ziffern 15.115.2 oder 15.4 der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
    4. Die Haftung nach dem ProdHaftG bleibt unberührt.
    5. Im Übrigen ist die Haftung von Davies Meyer ausgeschlossen.
    6. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Davies Meyer beträgt ein (1) Jahr außer in den Fällen von Ziffern 15.115.2 oder 15.4.
  16. Geistiges Eigentum
    1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, räumt Davies Meyer dem Kunden jeweils nur das einfache, nicht exklusive, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich (territorial) unbeschränkte, inhaltlich aber auf den Zweck des jeweiligen Vertrags und den konkret vereinbarten Leistungsgegenstand beschränkte Nutzungsrecht für die Nutzung der Services ein.
    2. Wenn die Services in der Erstellung oder Gestaltung einer Webseite, eines Internetauftritts oder einer anderen internetbezogenen Leistung (z.B. einschließlich Werbebanner) besteht, räumt Davies Meyer dem Kunden abweichend von Ziffer 16.1 die diesbezüglichen Nutzungsrechte nur für die vereinbarten Länder ein.
    3. Davies Meyer räumt dem Kunden Nutzungsrechte an geistigem Eigentum grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der zugehörigen Services ein. Nutzungsrechte an geistigem Eigentum, die einer Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB innewohnen, räumt Davies Meyer dem Kunden erst zum Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme und vollständiger Bezahlung dieser Werkleistung ein. Nutzungsrechte an Entwürfen werden dem Kunden nicht eingeräumt.
    4. Soweit die Services das geistige Eigentum Dritter beinhalten oder ihre Nutzung der Zustimmung Dritter bedarf, verpflichtet sich Davies Meyer, dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte hieran für die Nutzung im Rahmen der vereinbarten Services bzw. die erforderliche Zustimmung in dem in Ziffer 16.1 beschriebenen Umfang für den Kunden zu beschaffen.
    5. Die dem Kunden entsprechend Ziffer 16.4 eingeräumten Nutzungsrechte sind jeweils auf den konkret vereinbarten Leistungsgegenstand beschränkt. Insbesondere Bildrechte, die Davies Meyer für den Kunden beispielsweise von anderen Agenturen wie Shutterstock oder Getty erwirbt, sind zeitlich auf die Veröffentlichungsdauer der beauftragten Services und sachlich auf deren Umfang begrenzt. Weitere Rechte an den Services bestehen nur, soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
    6. Davies Meyer wird den Kunden jeweils über das Bestehen weiterer Beschränkungen der Nutzungsrechte, über die Pflicht zur Einhaltung darüber hinausgehender Lizenzbedingungen Dritter, sowie über bestehende GEMA-Rechte oder Rechte anderer Verwertungsgesellschaften hinweisen.
    7. Soweit die Services die Lieferung von Standardsoftware beinhalten, die von einem Dritten hergestellt wurde, verpflichtet sich der Kunde, zusätzlich die für diese Standardsoftware vom jeweiligen Hersteller gestellten Lizenzbedingungen einzuhalten, insbesondere, dass diese Standardsoftware nicht entgegen den Bestimmungen des jeweiligen dritten Herstellers vervielfältigt wird und für die vorgesehene Verwendung immer eine ausreichende Anzahl an Lizenzen vorhanden ist. Nutzt der Kunde die Standardsoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben.
    8. Enthalten die Services Open-Source-Komponenten, wird Davies Meyer die jeweiligen Open-Source-Lizenzen im Angebot bezeichnen, soweit Davies Meyer hierzu nach den einschlägigen Open-Source-Bedingungen verpflichtet ist. Der Kunde ist verpflichtet, sich an die jeweils anwendbaren Open-Source-Bedingungen zu halten.
    9. Der Kunde stellt Davies Meyer von sämtlichen Schäden frei, die Davies Meyer durch die unbefugte Nutzung der Services durch den Kunden entstehen.
  17. Datenschutz und Datenanalysen
    1. Für den Fall, dass die Erbringung der Services durch Davies Meyer die Verarbeitung von personenbezogenen Daten umfasst, werden die Parteien eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung abschließen.
    2. Der Kunde behält das Eigentum an allen Daten, die er Davies Meyer zur Verfügung stellt.
    3. Die Ergebnisse von im Rahmen der Services durchgeführten Datenanalysen gehen ins Eigentum des Kunden über.
    4. Davies Meyer ist berechtigt, die bei Datenanalysen gewonnenen Ergebnisse auch für eigene Zwecke zu nutzen.
  18. Geheimhaltung
    1. Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, gleich welcher Natur (unabhängig von ihrer Bezeichnung als vertraulich), die dem Kunden von Davies Meyer in Bezug auf oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur Verfügung gestellt wurden oder noch gestellt werden, die der Kunde in Bezug auf oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit Davies Meyer erhalten hat oder noch erhalten wird oder die der Kunde in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag anders wahrnimmt. Insbesondere betreffen solche Vertraulichen Informationen die folgenden Vorgänge und Umstände in Bezug auf Davies Meyer: z.B.: Details bezüglich der Ausführung der Services, Kooperations- oder andere Vertragsverhältnisse von Davies Meyer mit Dritten; Entwürfe etc.
    2. Ausgenommen von dem Begriff der Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, von denen der Kunde beweisen kann, dass (a) sie ihm bereits vor der Offenlegung durch Davies Meyer bekannt waren, (b) sie im Zeitpunkt der Offenlegung durch Davies Meyer öffentlich bekannt waren, ohne dass dies die Folge einer Verletzung einer Geheimhaltungspflicht war, (c) er sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der sie ohne Einschränkung offenlegen durfte, (d) die von ihm unabhängig und ohne Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Ziffer 18 entwickelt worden sind, oder (e) die Davies Meyer gesondert und schriftlich zur Offenlegung durch den Kunden gegenüber Dritten freigegeben hat.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, (a) die Vertraulichen Informationen nur für die Zwecke des Vertragsverhältnisses mit Davies Meyer zu nutzen und nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für eigene Zwecke oder zur Verwendung mit Dritten und (b) die Vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Vertraulichkeit zu bewahren. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet,
      a)die Vertraulichen Informationen nur Mitarbeitern zugänglich zu machen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis darauf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff haben müssen und nur im dafür erforderlichen Umfang. Der Kunde hat seine Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit zu verpflichten und dafür Sorge zu tragen, dass diese die Vertraulichkeit in einem Umfang wahren, der demjenigen dieser Ziffer 18 bezüglich seines Schutzniveaus entspricht.
      b)die Vertraulichen Informationen nur soweit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erforderlich zu vervielfältigen.
      c)sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen nicht autorisierten Zugriff auf die Vertraulichen Informationen durch nicht befugte Dritte zu vermeiden, insbesondere die Vertraulichen Informationen von anderen Dokumenten, Materialien und Aufzeichnung getrennt und so aufzubewahren, dass sie als Vertrauliche Informationen von Davies Meyer erkennbar sind.
      d)Davies Meyer unverzüglich zu informieren, wenn der Kunde feststellt oder begründet vermutet, dass nicht befugte Dritte Zugang zu den Vertraulichen Informationen erlangt haben und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Gebrauch oder eine Offenlegung durch diese Dritten zu verhindern oder beenden. 
    4. Auf Verlangen von Davies Meyer oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Vertraulichen Informationen und sämtliche Vervielfältigungen, Auszüge und Notizen davon an Davies Meyer zurückzugeben oder auf Aufforderung von Davies Meyer hin zu vernichten und sämtliche Vertraulichen Informationen von jeglichen Datenträgern zu löschen. Dasselbe gilt auch für sonstige Unterlagen und Daten, die auf Grundlage dieses Vertrags aus zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen oder gemeinsamen Daten entstanden sind. Diese Verpflichtungen gelten nicht, soweit der Kunde zur Aufbewahrung von Vervielfältigungen solcher Vertraulicher Informationen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. In diesem Fall treffen die Pflichten aus dieser Ziffer 18 den Kunden, sobald die Aufbewahrungsverpflichtung nicht mehr besteht.
    5. Der Kunde bleibt an seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 18 für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Offenlegung der Vertraulichen Informationen mit Davies Meyer gebunden.
  19. Höhere Gewalt
    1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das die Agentur daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit sie nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
    2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die die Agentur betreffen, dass sie die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

      (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

      (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

      (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

      (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

      (v) Pest, Epidemie (insb. COVID 19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

      (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

      (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

    3. Sofern sich die Agentur auf diese Klausel berufen kann, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt wird.

      Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den Kunden erreicht.

      Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die Agentur verhindert.

      Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen.

      Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 90 Tage überschreitet.

  20. Sonstiges
    1. Kündigungen und sonstige Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.
    2. Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
    5. Gegen Ansprüche von Davies Meyer kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden.